Sie unterliegen der ärtztlichen Schweigepflicht gemäß § 203 StGB.
Sie dürfen an Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte nur Schuldnerdaten weitergeben, die für die Einziehung erforderlich sind (Name, Adresse, Forderungshöhe). Niemals aber Informationen die Rückschlüsse auf die Diagnose zulassen. Vor der Beauftragung eines Inkassobüros bedarf es darüber hinaus eines schriftlichen Hinweises an den Patienten, dass Sie die Forderung zum Einzug abtreten. Wie dieser auszusehen hat und was Sie sonst noch bei der "Patientenerklärung" beachten müssen, können Sie unserem Kurzskript "Recht für Arzt und Klinik" entnehmen, das Sie bei Abschluss des Rahmenvertrages kostenlos erhalten.
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