| Zwangsvollstreckung |
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| Inhalt: |
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| 1) Titel |
| a) Erfolgshonorare für Rechtsanwälte |
| b) Verjährung |
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| 2) Eidesstattliche Versicherung |
| a) Nachbesserung einer EV |
| b) Zusatzfragen bei einr EV |
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| 3) Vermögensverzeichnis |
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| 1) Titel |
| a) Erfolgshonorare für Rechtsanwälte |
| Ab 1. Juli 2008 wird es Anwälten in bestimmten Fällen möglich sein, Erfolgshonorare zu vereinbaren. Den genauen Rahmen wird der Gesetzgeber noch abstecken. |
| b) Verjährung |
| Die Verjährungsfrist beginnt mit jeder Vollstreckungshandlung erneut. Somit kann auch aus Titeln die Zwangsvollstreckung betrieben werden, die älter als 30 Jahre sind. Eine Verwirkung ergibt sich nicht alleine daraus, dass der Gläubiger eine Forderung 18 Jahre lang nicht geltend gemacht hat. Es muss ein Umstandsmoment hinzukommen, an dem es fehlt, wenn der Gläubiger den Schuldner in regelmäßig wiederkehrenden Abständen angeschrieben hat. |
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| 2) Eidesstattliche Versicherung: |
a) Nachbesserung einer EV: Wenn ein Schuldner eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, kann unter gewissen Voraussetzungen beantragt werden, ihn zur Nachbesserung zu laden. Dies ist für den Gläubiger kostenlos. (Siehe auch: Björn Bardohl in: KTS - Zeitschrift für Insolvenzrecht. und "Vollstreckung effektiv " 2007) |
b) Zusatzfragen bei einer EV: Bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung darf der Gläubiger anwesend sein und Zusatzfragen stellen. Welche Zusatzfragen unter welchen Voraussetzungen zulässig sind: Björn Bardohl in KTS - Zeitschrift für Insolvenzrecht und Vollstreckung 2007. |
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| 3) Vermögensverzeichnis (VVZ) |
| Der Schuldner hat im VVZ auch die Einkünfte seines Ehegatten anzugeben. Die Angabe, er lebe von der "Gutmütigkeit" seiner Frau ist nicht ausreichend. Der Schuldner muss angeben, auf welche Art und in welcher Höhe er unterstützt wird. |
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