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EU-Recht

Welches Recht kommt bei Länderübergreifenden Verträgen zur Anwendung ?

 
Ab Anfang 2008 gilt in allen Eu-Ländern (außer in Dänemark):
In Verträgen unter Gewerbetreibenden kommt grundätzlich das Heimatrecht dessen zur Anwendung, der die vertragstypische Leistung erbringt. (z. B. bei Kaufvertrag das Recht am Ort des Ver-käufers)
Bei Geschäften mit Verbrauchern das Heimatrecht des Verbrauchers.
Die Parteien können aber abweichend davon anderes nationales Recht fest- legen. Bei Verbraucherverträgen kann dadurch aber kein zwingendes Recht des Heimatlandes des Verbrauchers ausgehebelt werden. Dies gilt neuer- dings für ALLE Verbraucherverträge!

Sie müssen deshalb in Zukunft alle zwingenden Normen des Heimatrechts Ihrer Kunden kennen.

In unseren Fachseminaren erläutern wir Ihnen alle für Sie relevanten Unterschiede zu unserem Recht und machen Sie auf Gefahren aufmerksam !!!
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Inkasso-Institut und Auskunftei BARDOHL  | Inkasso@Bardohl.de