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Die Bauhandwerkersicherung (Bauhandwerkersicherungsgesetz, Bauhandwerkersicherungshypothek, Gesetz zum Schutz von Bauforderungen)

Sowohl Besteller, als auch Unternehmer von Bauleistungen unterliegen den Vor- schriften zur Bauhandwerkersicherung. Das Bauhandwerkersicherungsgesetz ist als § 648 a in das BGB eingegliedert. Nach dieser Vorschrift kann der Bau- handwerker jederzeit Sicherheit vom Besteller für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen bis zur Höhe des voraus- sichtlichen Vergütungsanspruchs verlan- gen. Damit ist ein weitergehender Schutz als der des § 16 VOB geschaffen wor- den. Für bereits erbrachte Bauleis- tungen kann sich der Bauhandwerker durch die Eintragung einer Hypothek nach § 648 BGB sichern.

Das Seminar stellt die Thematik sowohl für Besteller, als auch für Bauhand- werker umfänglich dar und gibt wertvolle Entscheidungshilfen für die betriebliche Praxis.

Auszug aus dem Inhalt:

 

A) Funktion des Bauhandwerkersicherungsgesetzes 
  
B) Geschützter Personenkreis- Unternehmer eines Bauwerks
 - Unternehmer einer Außenanlage
 - Renovierungs- und Vorbereitungs- arbeiten
  
C) Welche Besteller sind erfaßt ? 
  

D) Kann § 648 a BGB im Vertrag ausgeschlossen

      werden ?

 
  
E) Konkrete Gefährdung der Vorleistung erforderlich ? 
  
F) Höhe der Sicherheit 
  

G) Möglichkeiten des Bestellers Übersicherung zu

      vermeiden

 
  
H) Kosten und Verwertung der Sicherheit 
  
I) Bauhandwerkersicherungshypothek § 648 BGB- Funktion / Abgrenzung zu § 648 a BGB
 - Taktische Hinweise
  
J) Welches Grundstück "sichert" ? 
  
K) Wer kann das Sicherungsrecht nutzen ? 
  
L) Sicherungsfähige Forderungen 
  
M) Gegenrechte des Bestellers bei Mängeln 
  
N) Praktisches Vorgehen im Streitfall 
  
O) Abwehrmöglichkeiten des Bestellers 
  
Annex: Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen 

 

 

 

 

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