Sie unterliegen der ärtztlichen Schweigepflicht gemäß § 203 StGB.
Daher dürfen Sie an Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte nur die Schuldnerdaten übermitteln, die für die Einziehung erforderlich sind (Name, Adresse, Forderungshöhe). Interna aus der Krankenakte dürfen Sie auf keinen Fall mitteilen. Vor der Beauftragung eines Inkassobüros bedarf es eines Hinweises an den Patienten. Wir haben diesen in einen Vordruck "Patientenerklärung" aufgenommen, den Sie bei Abschluss eines Rahmenvertrages mit uns erhalten. Nutzen Sie diesen nicht, müssen Sie den Schuldner spätestens in einer Mahnung vor der Abtretung an ein Inkasso-Unternehmen warnen. |